Allgemeine Bestimmungen

  1. Es darf mit max. zwei Ruten eigener Wahl gefischt werden.

  2. Im Sundheimer Steinlöchl mit einer Rute eigener Wahl.

  3. Fangbeschränkungen bei Hecht, Zander und Karpfen: Es dürfen insgesamt zwei Exemplare pro Woche gefangen werden. Ausnahme im Rhein. Hier darf der Tagesfang an Edel- oder Gutfischen (alle Salmoniden, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie)Insgesamt fünf Stück nicht überschreiten.

  4. Das Fischen vom Boot ist im Hafen und Stadtweiher nicht erlaubt.

  5. Das Blinkern in allen Gewässern, vom 01.01. bis 14.02 und vom 16.05. bis 31.12. erlaubt. In der Hecht- und Zanderschonzeit ist die Ausübung des Angelsports mit Kunstködern jeglicher Art verboten !

  6. Eigenmächtiges Ein- und Umsetzen von Fischen ist strengstens untersagt. Den Belangen von Natur und Umwelt ist größte Sorge zu tragen.

Bestimmungen Rhein

  1. Die Angelkarte berechtigt zum Fischen mit der Handangel vom Ufer aus oder watend, sowie im "Vollrhein", d.h... in den Rheinabschnitten mit vollständiger Wasserführung (außerhalb der ausgeleiteten Rheinschlingen) auch vom Boot aus. In den Häfen und in den Nebengewässern ist die Fischereiausübung vom Boot aus nicht gestattet. Dass Stillliegen (ankern und am Ufer festmachen) ist zwischen Rhein-km 173,55 und 335,70 nicht erlaubt.Beim Fischen dürfen nicht mehr als zwei Angelgeräte gleichzeitig mit jeweils nicht mehr als drei Haken benutzt werden.

  2. Bei der Ausübung der Fischerei sind die Bestimmungen des FischG BW, LFischVO, sowie der Rheinschifffahrts-Polizeiverordnung (RheinSchPV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

  3. Die Angelkarte hat nur Gültigkeit in Zusammenhang mit einem gültigen Jahresfischereischein und ist nicht übertragbar. Beide Dokumente sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Die Angelkarte sowie unrechtmäßig benutztes Fanggerät oder geschonte Fische können bei Verstoß gegen die gesetzlichen oder die unten aufgeführten Bestimmungen ohne Entschädigung entzogen werden.Strafanzeige bleibt Vorbehalten.

  4. Welse und nicht heimische Fischarten wie z.B.. nordamerikanische Barscharten, Katzenwelse, Störe (außerdem Atlantischen Stör), Graskarpfen usw.. sind auf jeden Fall beim Fang immer zu entnehmen. Zander sind den heimischen Fischen gleichgestellt.

  5. Die Verwendung lebender Köderfische ist unzulässig.

  6. Markierte Fische (unter Angabe von Fischart, Länge, Gewicht und Markenfarbe) sind der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

  7. Auf die besonderen Gefahren unterhalb der Rheinwehre durch plötzlich auftretende starke Schwankungen der Wasserführung wird ausdrücklich hingewiesen.

  8. Die Ausübung der Fischerei erfolgt auf eigene Gefahr.

​Auflagen der Hafenverwaltung

  1. Die Berechtigten unterliegen den Bestimmungen der jeweils geltenden Hafenverordnung.

  2. Das Betreten der Hafen- und Gleisanlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

  3. Den Anordnungen der Hafenmeisters, der Wasserschutz Polizeibeamten und der sonstigen zu Kontrollen bestellten Personen des Verpächters ist Folge zu leisten.

  4. Die den Fischfang betreffenden Bestimmungen des Pacht Vertrages sind dem Ausweisinhaber bekannt.

  5. Der Verlust des Jahreserlaubnisscheines ist dem Angelsportverein unverzüglich mitzuteilen.

  6. Zur Ausübung des Fischfangs dürfen grundsätzlich nur die vorhandenen Zu- und Abgänge zu den Uferwegen benutzt werden. Ferner ist das Überschreiten der Gleise nur an den vorhandenen Übergangsstellen erlaubt und geschieht auf eigene Gefahr.

  7. Das Betreten von privaten Betriebsgrundstücken und den in den Hafenbecken liegenden Holzstämme zum Fischfang ist nicht gestattet.

  8. Das Fischen in unmittelbarer Nähe von Tankschiffen ist verboten.

  9. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Verursacher und der Pächter für den angerichteten Schaden gesamtschuldnerisch. Die Hafenverordnung und die Eisenbahnbestimmungen für den Hafen Kehl sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

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