I. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Kehl e.V.“ mit Sitz in 77694 Kehl, Ölbergstr. 22.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung
Des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes Baden Württemberg sowie des Umweltschutzes.
Des Tierschutzes, insbesondere des Fischartenschutzes.
Förderung einer umwelt.-natur.- und tierschutzgerechten Fischerei.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und den Erhalt der freilebenden heimischen Tier und Pflanzenwelt, des Gewässerschutzes sowie der Artenvielfalt und der damit verbundenen Ökosysteme im Bereich der gesetzlichen Bestimmungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Wohle der Allgemeinheit. Schutz, Erhaltung, Reinhaltung und Verbesserung der Gewässer sowie die Hege und Pflege standortgerechter und artengerechter Fischbestände einschließlich züchterischer Maßnahmen. Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Aus-und Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung.
Förderung der Jugendarbeit.
Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Anlagen und Geräten.
III. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein betätigt sich weder parteipolitisch noch konfessionell.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Entstandene Aufwendungen werden erstattet. Soweit der Aufwendungsersatz pauschaliert wird, muss der Aufwand offensichtlich entstanden und angemessen sein. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mitgliedschaft
Aufnahme von Mitliedern
Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.
Das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme des Vorstandes, die nicht begründet
werden muss. Vor endgültiger Aufnahme ist eine Probezeit von zwei Jahren einzuhalten.
Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich besonderer Verdienste um den Verein erworben haben oder diesem 40 Jahre ununterbrochen angehören und ihr 70. Lebensjahr erreicht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Über die Ernennung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
V. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch Austritt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres zum Ende des Jahres erfolgen.
3. durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins durch sein Verhalten
innerhalb oder außerhalb des Vereins geschädigt hat
c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Fischerei
rechtskräftig verurteilt worden ist
d) wenn es gegen fischereiliche Vorschriften (auch des Vereins) wiederholt oder
beharrlich verstoßen hat oder dazu Beihilfe geleistet hat
e) wenn es innerhalb des Vereins Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat
oder sich Vereinskameraden gegenüber bei Ausübung des Angelsports
wiederholt unsportlich benimmt
f) gefangene Fische gegen Entgelt veräußert
g) wenn er trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
Beiträgen im Rückstand oder sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist
h) einen eigenen Pachtantrag für ein Fischwasser stellt, an dessen Pachtung der Angelsportverein interessiert ist, oder für ein bisheriges gepachtetes
Fischwasser, welches der Angelsportverein wegen Ablauf der Pachtzeit wieder
pachten will.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden.
Gegen die Entscheidung ist Anrufung in der nächsten Mitgliederversammlung (in der Regel
Jahreshauptversammlung) möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen
besteht nicht, Vereinspapiere sind zurückzugeben.
VI. Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand, in weniger schweren Fällen, gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
1. Verwarnung oder Verweis mit und ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung)
2. Zeitweiliges Entziehen von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen
oder in bestimmten Vereinsgewässern
3. mehrere oder vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten
Mitgliederversammlung möglich.
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder die von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen, sowie vereinseigene Einrichtungen nach Absprache mit der Geschäftsleitung zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf Befolgung der gesetzlichen
Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten;
sich den Aufsichtspersonen und den Fischereiaufsehern auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen;
Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige
Verpflichtungen (z.B. Arbeitseinsatz) zu erfüllen
5. die Fischerprüfung abzulegen;
6. an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegten
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
Die Arbeitseinsätze sind vom 15. bis 17. Lebensjahr freiwillig, ab dem 18. bis 65. Lebensjahr als Pflichtleistung zu erbringen, mit Ausnahme Schwerbehinderter zu 50% (aus amtlichem Ausweis). Die Anzahl der Arbeitsstunden werden durch die
Mitgliederversammlung festgelegt (derzeit 8 Stunden jährlich).
VIII. Beiträge und Zahlungsverpflichtung
Die Aufnahmegebühr beträgt für Mitglieder 120 €
für Jugendfischer 30 €
Fördernde Mitglieder sind frei von der Aufnahmegebühr.
Der Jahresbeitrag beträgt für Mitglieder 60 €
für Jugendfischer 25 €
für fördernde Mitglieder 30 €
Die Beiträge und Zahlungen werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Bei wirtschaftlicher Notlage eines Mitgliedes, kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag die Beiträge stunden oder erlassen.
Der Arbeitseinsatz wird mit 10 € pro Stunde berechnet. Er ist im Ausgleichsfall im Folgejahr mit dem Beitrag fällig.
Der Beitrag ist im Januar des Geschäftsjahres fällig.
Beiträge entsprechen dem Zeitpunkt der Drucklegung.
IX. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Geschäftsleitung
3. Die Mitgliederversammlung (in der Regel Jahreshauptversammlung)
X. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht:
# aus dem 1. und 2 Vorsitzenden
# dem Schriftführer
# dem Schatzmeister
# dem Jugendwart
# dem Fischmeister (Gewässerwart)
# dem Gerätewart
# und 7 Beisitzern
(bis zur nächsten Wahl des Vorstandes, verbleibt der jetzige Vorstand)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird
jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden
beschränkt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht
nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen
Organen vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen
Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet bei der Erledigung von
Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der
Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden
Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person berufen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden oder bei seiner
Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter einer
der Vorsitzenden anwesend sind.
XI. Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Schriftführer und dem Schatzmeister, die neben ihren Vorstandsaufgaben die Vereinsverwaltung wahrnehmen. Aufgabenkatalog des
laufenden Geschäfts z.B.:
# Rundschreiben
# Einladungen zu Vorstandssitzungen
# Erhebung der Beiträge und sonstigen Zahlungen
# Angelkartenausgabe
# Mitgliederberatung und Information
# Einsatz der Kontrollorgane (Fischereiaufseher)
# Verwaltungstätigkeiten zum Verband
# Arbeitseinsatz-Organisation
# Anlagen-Verwaltung (Vereinsheim-Wöhrlingelände usw.)
Den Anweisungen der Geschäftsleitung ist Folge zu leisten.
Die Kontrolle der Geschäftsleitung unterliegt dem Vorstand.
XII. Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr hat in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung
stattzufinden. Sie kann ausnahmsweise auch später stattfinden. Sie wird
einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung
muss die Tagesordnung beinhalten. Sie erfolgt entweder in der Presse oder durch
schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, sowie die Berichte
der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und
sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder
e) Satzungsänderungen
f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über
Berufungen über Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder
sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder
g) Für Angelegenheiten, die von grundlegender Bedeutung für den Verein
oder dessen Finanzwirtschaft ist
h) und für die Auflösung des Vereins.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsleitung eingegangen
sind (Eingangsstempel der Geschäftsstelle)
4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten
einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle
Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen.
Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet, sowie
von zwei Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sind, gegengezeichnet.
6. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung (in der Regel Jahreshaupt –
versammlung) ist Pflicht.
7. Die Abstimmungsberechtigten anwesenden Mitglieder in der
Mitgliederversammlung fassen die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
8. Der Wahlmodus (per Akklamation oder geheim) wird von der
Mitgliederversammlung vor den Wahlgängen festgelegt.
XIII. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind im gleichen Jahr wie der Vorstand zu wählen.
Diese dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten. Ihre Aufgabe ist es, sich durch
Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
XIV. Ordnungsvorschriften
Die gesetzlichen Bestimmungen (Fischereigesetz, Umweltschutzgesetze, Artenschutzgesetz, Schonzeiten usw.) sowie die Bestimmungen aus der Angelerlaubnis (Ringkarte) sind einzuhalten.
Ein Mitglied, welches seinen Angehörigen oder anderen Begleitpersonen, die nicht im Besitz einer Angelerlaubnis sind, das Fischen gestattet, kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.
Die Ausgabe von Gastkarten erfolgt durch den Vorstand nach seinem Ermessen. Die
Gastkarten berechtigen zum Fischen in allen Gewässern, wenn sie nicht auf einzelne
Vereinsgewässer beschränkt werden.
Der Gastfischer fischt auf eigene Verantwortung. Den Verein trifft keine Haftpflicht.
Die Erteilung der Angelerlaubnis an Jungfischer ist Sache der Geschäftsleitung. Die
Angelerlaubnis erstreckt sich auf alle Vereinsgewässer.
Der Jungfischer darf bis zum 17.Lebensjahr die Fischerei nur in Begleitung eines Fischereiberechtigten ausüben.
Hat der Jugendliche die Fischerprüfung abgelegt und ist im Besitz des
Jahresfischereischeines, darf er an dem freigegebenen Gewässer alleine angeln.
Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Jugendfischerei.
Jugendfischer, Gastfischer und fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
XV. Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.
Mit der Auflösung des Vereins verlieren auch die Gastkarten ihre Gültigkeit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes, insbesondere des Fischschutzes, die Förderung der Tierzucht, insbesondere der Fischzucht.
XVI. Schlussbestimmung und Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.03.2017 beschlossen.
Sie tritt am 7.03.2017 in Kraft.
Alle früheren Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und der Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Angelsportverein Kehl e.V.