Schonzeiten und Mindestmaße siehe hier:
Landesrecht BW
- Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des
Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
- Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer
zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
- Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten
und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen.
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de